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S a t z u n g
der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg
Auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Vierte Rechtsbereinigungsgesetz vom 19.03.2002 (GVBL. LSA S. 129) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, -BrSchG-) vom 6. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 786), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes Gesetz vom 29. März 2001 (GVBl. LSA S. 128) beschließt der Stadtrat der Stadt Osterburg am 17. 12. 2003 folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehren sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Osterburg. Sie erfüllen die Aufgaben der Stadt nach dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Feuerwehr der Stadt Osterburg besteht aus den freiwilligen Feuerwehren:
(3) Aufgaben der Feuerwehr sind:
(4) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu anderen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllung der im Absatz 1 aufgeführten Aufgaben im eigenen Wirkungskreis nicht beeinträchtigt wird. Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon unberührt. Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht. Für diese Leistungen können Gebühren entsprechend der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg erhoben werden.
(5) Die Stadtfeuerwehr trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Osterburg“, die Ortsfeuerwehren zusätzlich „Feuerwehr Dobbrun“ bzw. „Feuerwehr Zedau“.
§ 2 Struktur der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr gliedert sich in die
(2) Die Einteilung der Mitglieder im Einsatzdienst und der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt in Gruppen und Züge.
§ 3 Wehrleiter
(1) Der Stadtwehrleiter leitet die Freiwillige Feuerwehr der Stadt. Er ist im Dienst der Vorgesetzte ihrer Mitglieder und vollzieht die ihm vom Träger der Feuerwehr übertragenen Aufgaben in dessen Auftrag. Der Träger des Brandschutzes hat dem Stadtwehrleiter und den Ortswehrleitern mit Berufung in ihr Amt die sich aus der Dienstanweisung ergebenden erforderlichen Befugnisse zuzusprechen. Er hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die von der Gemeinde erlassenen Dienstanweisungen und die diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten.
(2) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mitglieder im Einsatzdienst für die Dauer von 6 Jahren durch den Träger der Feuerwehr in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen
(3) Im Verhinderungsfall wird der Stadtwehrleiter in allen Dienstangelegenheiten durch den stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten, bzw. bei dessen Verhinderung, durch ein befähigtes Mitglied der Feuerwehr. Dieses Mitglied ist vorher durch den Stadtwehrleiter zu benennen.
(4) In enger Zusammenarbeit mit dem Träger der Freiwilligen Feuerwehr nimmt der Stadtwehrleiter Einfluss auf die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft, organisiert und koordiniert den Dienstbetrieb der Feuerwehr.
(5) In den Ortsfeuerwehren sind Ortswehrleiter sowie stellvertretende Ortswehrleiter zu berufen. Sie sind dem Stadtwehrleiter unterstellt. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Aufgaben eines Ortswehrleiters können auch durch den Stadtwehrleiter wahrgenommen werden.
§ 4 Übertragung von Funktionen und Verleihung von Dienstgraden
(1) Unter Beachtung der Laufbahnverordnung für die Freiwilligen Feuerwehren sind auf Vorschlag der Mitglieder im Einsatzdienst durch den Stadtwehrleiter die nachfolgenden Funktionen für die Dauer von 6 Jahren zu übertragen:
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer Funktion sowie die Verleihung des damit verbundenen Dienstgrades besteht nicht.
(3) Vor der Übertragung der o.g. Funktion sowie Beförderungen ab Löschmeister ist der Stadtwehrleiter zu hören.
(4) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Laufbahnverordnung sowie der Verordnung über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt verliehen werden.
(5) Wird eine Funktion vor Ablauf der o.g. Frist neu übertragen, so gilt die Übertragung nur für den Rest der Amtsdauer.
§ 5 Wehrleitung
(1) Die Stadtwehrleitung wird aus dem Stadtwehrleiter, seinem Stellvertreter und den Ortswehrleitern gebildet. Der Stadtjugendfeuerwehrwart kann hinzugezogen werden.
(2) Die Ortswehrleitung wird durch den Wehrleiter und seinen Stellvertreter gebildet. Die Wehrleitung kann durch nachfolgende Funktionsträger erweitert werden:
(3) Die erweiterte Wehrleitung berät den Wehrleiter in seinen Aufgaben. Sie unterstützt den Wehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet insbesondere die Maßnahmen vor, die den unverzüglichen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Stadt und auf Anforderung in angrenzenden Gemeinden (Nachbarschaftshilfe) sicherstellen.
Ihr obliegt im Rahmen der Unterstützung des Wehrleiters im einzelnen folgende Aufgaben:
(4) Die Wehrleitung wird mindestens vierteljährlich auf der Grundlage des Jahresarbeitsplanes einberufen.
(5) Über jede Sitzung der Wehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Bei der Vorbereitung von Entscheidungen des Stadtrates, die die Freiwillige Feuerwehr berühren, ist der Stadtwehrleiter oder ein von ihm Beauftragter von der Verwaltung zu hören. Falls das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr nicht gewährleistet wird, kann der Stadtwehrleiter dem Hauptausschuss der Stadt sein Anliegen vortragen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Stadt/Ortswehrleiter mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der Träger der Feuerwehr dieses verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
(3) An der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder im Einsatzdienst teilzunehmen. Die anderen Mitglieder der Feuerwehr sollten daran teilnehmen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher am Aushang der Feuerwehr unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Wehrleiter geleitet.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wehrleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Mitglieder im Einsatzdienst
(1) Die Aufnahme erfolgt gemäß der Laufbahnverordnung. Für den Einsatzdienst geeignete Einwohner der Stadt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schriftlich vorliegen.
(2) Aufnahmegesuche sind an den Wehrleiter zu richten. Der Stadtwehrleiter übergibt die Anträge der Bewerber zur Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr mit einer Stellungnahme an den Träger der Feuerwehr. Dieser entscheidet abschließend.
(3) Die Stadt kann mit Zustimmung des Bewerbers eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Feuerwehrdienst anfordern, sofern der Bewerber diese nicht selbst erbringt. Diese Kosten dieser Untersuchung trägt die Stadt.
(4) Die Bewerber haben vor Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr dem Träger der Feuer- wehr gegenüber zu erklären, dass sie die mit der Angehörigkeit in der Feuerwehr verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und diese nach besten Kräften erfüllen werden.
(5) Der aufgenommene Bewerber wird vom Wehrleiter als Feuerwehrmann-Anwärter bzw. -Anwärterin auf eine Probedienstzeit verpflichtet. Die Probedienstzeit endet mit dem Abschluss der Feuerwehrausbildung entsprechend der FwDV 2/1 (Truppmannlehrgang, Sprechfunkerausbildung) und endet mit der Ernennung zum Feuerwehrmann bzw. zur Feuerwehrfrau. Bewerber anderer freiwilliger Feuerwehren können mit ihrem letzten Dienstgrad in die Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung nachweisen können und der Stellenplan oder die Wehrgliederung dieses zulässt. Die Mindestprobedienstzeit beträgt ein Jahr für alle.
(6) Nach erfolgter Probedienstzeit und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt die Wehrleitung über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes.
(7) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet grundsätzlich sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. In Einzelfällen kann der Stadtwehrleiter eine abweichende Regelung treffen.
(8) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, deren Mitgliedschaft aus objektiven Gründen bisher aufgehoben wurde, haben die Möglichkeit, diese Mitgliedschaft neu zu aktivieren, sofern sie bereit sind die Satzung der Feuerwehr anzuerkennen. Ein entsprechender Antrag zur Wiederaufnahme ist an den Wehrleiter zu stellen. Über eine vorübergehende ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Stadtwehrleiter.
(9) Alle Mitglieder der Feuerwehr müssen geschäftstüchtig sein.
§ 8 Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung
(1) Mitglieder im Einsatzdienst sind in die Alters- und Ehrenabteilung zu verabschieden,
(2) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung tragen die Dienstbekleidung und den zuletzt verliehenen Dienstgrad weiter, Funktionsabzeichen sind abzulegen.
(3) Verdienstvolle Kameraden sowie Einwohner der Stadt Osterburg, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz erworben haben, können nach Vorschlag der Wehrleitung und Beschluss durch den Stadtrat zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenurkunde.
(4) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher. Der Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung kann die Wehrleitung beraten.
§ 9 Mitglieder der Jugendfeuerwehr
(1) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Stadt, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können Mitglieder in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Träger der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme in die Jugendfeuerwehr besteht nicht.
(2) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sollen an dem für sie vorgesehenen Dienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen Angehörigen der Feuerwehr hinsichtlich den allgemeinen Rechten und Pflichten gleichgestellt.
§ 10 Dienst in der Feuerwehr
(1) Der Dienst in der Feuerwehr erfolgt auf der Grundlage eines von der Wehrleitung zu erarbeitenden und vom Träger der Feuerwehr zu bestätigenden Jahresdienstplanes. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf das Dienstgeschehen der Jugendfeuerwehr.
(2) Als Dienst in der Feuerwehr gilt:
(3) Als Dienst in der Feuerwehr gilt nicht die Beteiligung eines Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt am Leben anderer Interessengemeinschaften, die auf Bürgerinitiative beruhen, insbesondere politischer Interessengemeinschaften.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder im Einsatzdienst sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen dienstlichen Anordnungen jederzeit zu befolgen.
(2) Die Mitglieder in der Jugendfeuerwehr sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehr haben die ihnen von der Stadt überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Fahrzeuge und Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Für Schäden, die ein Feuerwehrangehöriger vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, besteht durch den Träger der Feuerwehr die Möglichkeit der Inregressnahme. Bei der Wertung des Schuldanteiles sind alle beteiligten Mitglieder der Feuerwehr zu hören. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angehörigen der Feuerwehr zu entscheiden.
(4) Dienstbekleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden, Fahrzeuge, Aggregate und Einsatzgeräte dürfen generell nur für Zwecke der Feuerwehr eingesetzt werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung des Wehrleiters.
(5) Jedes Mitglied der Feuerwehr ist verpflichtet, die ”Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren” genau zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dieses unverzüglich - spätestens binnen 24 Stunden - über den Stadtwehrleiter dem Träger der Feuerwehr zu melden. Dieses gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind (Maßgeblich ist hierfür das Auftreten - der Ausbruch - der Erkrankung und das Erkennen / Bewusstwerdens des ursächlichen Zusammenhanges mit dem Feuerwehrdienst.
(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
§ 12 Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr
(1) Die Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr und der Ausbildungsdienst in der Jugendfeuerwehr ist auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Der Stadtwehrleiter hat alle Anträge für Ausbildungsmaßnahmen zu unterschreiben, welche gleichzeitig als Dienstreiseantrag gelten.
§ 13 Erstattung finanzieller Mittel
(1) Die Stadt wirkt darauf hin, dass freiwillige Mitglieder der Feuerwehr, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, infolge der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen keine beruflichen Nachteile erwachsen (siehe § 9 Abs. 4 BrSchG). Für die Dauer der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, sofern besondere Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Der Zeitpunkt der Ausbildungsveranstaltung ist rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Ist der Arbeitgeber zur Auszahlung verminderter Bezüge berechtigt und entstehen dem Angehörigen der Feuerwehr finanzielle Einbußen, sind diese zu Lasten des öffentlichen Haushaltes auszugleichen. Die Ansprüche sind der Stadtverwaltung gegenüber glaubhaft zu machen. Der Stadtwehrleiter zeichnet generell bzgl. der Anspruchszeiten mit.
(3) Tritt Verdienstausfall oder -minderung infolge angeordneter Ruhezeit nach Einsätzen der Feuerwehr ein, ist sinngemäß zu verfahren. Die Verfahrensweise beim Anspruch von Ruhezeiten ist zur einheitlichen Handhabung in einer gesonderten Dienstanweisung durch den Träger der Feuerwehr zu regeln.
(4) Führungskräfte der Feuerwehr erhalten für die Wahrnahme dienstlicher Belange eine pauschale Dienstreisegenehmigung. Führungs- und Logistikfahrzeuge können in Stadtgebiet durch die Ortsfeuerwehren für Dienstfahrten genutzt werden. Außerhalb des Stadtgebietes ist die Zustimmung des Stadtwehrleiters, außerhalb des Kreisgebietes die schriftliche Zustimmung (Dienstreiseauftrag) der Stadt einzuholen.
(5) Für die Durchführung oder Teilnahme an Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes erfolgt die Entschädigung nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.
§ 14 Schadenersatz
(1) Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist vom Träger der Feuerwehr ausreichend gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden und Dienstunfälle incl. Wege- und Reiseunfälle zu versichern. Materielle Schäden, mit Ausnahme von entgangenem Gewinn, die dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr bei Ausübung seines Dienstes ohne sein Verschulden erwachsen, sind von der Stadt zu ersetzen. Eine Zusatzversicherung für Unfalldeckungsschutz für die Mitglieder der Feuerwehr Osterburg besteht beim Kommunalen Schadensausgleich (KSA).
(2) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind in dem Fall nach Absatz 1 den anderen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Paragraph 9 Absatz 2 ist zu beachten.
(3) Der Träger der Feuerwehr regelt die Rechtsansprüche der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie gegenüber Dritten sofern sie im oder durch den Feuerwehrdienst entstanden sind.
§ 15 Versorgung der Einsatzkräfte
(1) Die Versorgung der Einsatzkräfte der Feuerwehr während des Einsatzes erfolgt auf Weisung des Einsatzleiters. Anfallende Kosten sind der Haushaltsstelle - Verpflegungskosten – der Stadt Osterburg zuzuordnen.
(2) Eine Versorgung ist über den Leitungsdienst der Stadtverwaltung zu organisieren.
(3) Die Versorgungsansprüche regeln sich nach der Anlage.
§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr darüber hinaus
(2) Der Austritt aus der Feuerwehr kann zu jedem Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist unter Angabe der Gründe gegenüber dem Wehrleiter einen Monat vorher schriftlich abzugeben. Dieser informiert den Stadtwehrleiter und den Träger der Feuerwehr.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit (Absatz 1 Buchstabe b) ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den Träger der Feuerwehr nach Anhörung der Wehrleitung schriftlich mitzuteilen.
(4) Angehörige der Feuerwehr können bei vornehmlich wiederholten und groben Verstößen gegen die von dem Angehörigen der Feuerwehr wahrzunehmenden Dienstpflichten sowie grob unkameradschaftlichem Verhalten aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (Absatz 1 Buchstabe c).
(5) Eine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten liegt insbesondere vor, bei:
(6) Für Mitglieder im Einsatzdienst, die aufgrund ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit im Katastrophenschutz vom Wehrdienst freigestellt sind, erfolgt durch den Träger der Feuerwehr mit Beendigung der Mitgliedschaft umgehend die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzung für die Nichtheranziehung zum Wehr- oder Zivildienst
§ 17 Verfahren zum Ausschluss aus der Feuerwehr
(1) Der Ausschluss eines Angehörigen der Feuerwehr ist auf der Grundlage eines Beschlusses der Wehrleitung beim Träger der Feuerwehr schriftlich mit Angabe des Grundes zu beantragen.
(2) Der Ausschluss ist dem freiwilligen Angehörigen der Feuerwehr unter Angabe der Gründe durch den Träger der Feuerwehr oder seinem Beauftragten schriftlich bekannt zugeben. Der Wehrleiter erhält hiervon eine Kopie. Dem Auszuschließenden ist durch den Träger der Feuerwehr binnen eines Monats nach Bekanntgabe Gelegenheit zu geben, schriftlich oder mündlich zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen.
(3) Das Ausschlussverfahren erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In dem Verfahren ist der Stadtwehrleiter sowie gemäß Laufbahnverordnung die zuständige Aufsichtsbehörde anzuhören. Bei Einlegung eines Widerspruches ruht die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bis zur Klärung desselben. Der besondere Versicherungsschutz als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr erlischt bei abschließender Entscheidung.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstbekleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim Wehrleiter abzugeben. Der Wehrleiter bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.
(5) In Abhängigkeit von den Gründen des Ausschlusses, insbesondere unter Beachtung des Ausmaßes der Störung des Lebens in der örtlichen Gemeinschaft, können Auszeichnungen, Ehrengaben und sonstige Zuwendungen durch den Träger der Feuerwehr eingezogen werden.
§ 18 Feuerschutzausschuss
(1)... Mitglieder als sachkundige Einwohner im Feuerschutzausschuss sind auf Grund ihrer Funktion:
(2) Weitere Mitglieder bestimmt die Wehrleitung.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg vom 08.10.1992 außer Kraft.
Versorgungsansprüche gemäß § 15 (3) der o.g. Satzung
Die Versorgungsansprüche regeln sich im Einzelnen wie folgt:
Satzung über die Gewährung einer Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger in den Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg (Altmark)
Auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) und des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, -BrSchG-) vom 13. Juni 2001 (GVBl. LSA Nr. 23/2001) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Osterburg (Altmark) am 25. 05. 2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Diese Satzung gilt für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg (Altmark) und der Ortsteile Dobbrun und Zedau.
§ 2
(1) Die nachfolgend genannten Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehr Osterburg erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
(2) Die nachfolgend genannten Ehrenbeamten der Freiwilligen Feuerwehren Dobbrun und Zedau erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
(3) Neben der Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Ausgaben und Auslagen. Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles bleibt unberührt (einschließlich Dienstgänge innerhalb des Gemeindegebietes).
(3) Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausgeübt, entfällt die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren Monat der Nichtausübung. Bei groben Mängeln bei der Aufgabenerfüllung ist der Bürgermeister berechtigt, die jeweils nächstfolgende Monatsrate der Aufwandsentschädigung um bis zu 50 % zu kürzen.
§ 3
(1) Für die ortsübergreifende laufbahngemäße Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr erhalten die Ausbilder ein Honorar von 7,67 € je Unterrichtseinheit (45 Minuten). Der Ausbildungsdienst in der Feuerwehr bleibt hiervon unberührt. (2) Die Zahlung des Honorars erfolgt nur auf Antrag. (3) Jedes Mitglied der Feuerwehr erhält für die Teilnahme an Einsätzen und Sicherheitswachen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 € pro Einsatz.
§ 4
(1) Die Aufwandsentschädigung wird als monatlicher Pauschalbetrag zum ersten eines Monats nachträglich gezahlt. Wird wegen Verhinderung die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der pauschalisierten Aufwandsentschädigung. (2) Werden zwei ehrenamtliche Führungsfunktionen durch eine Person ausgeübt, erhält er die Summe der monatlichen pauschalen Aufwandsentschädigungen. (3) Im Falle der Verhinderung der im § 2 Absatz 1 und 2 dieser Satzung genannten Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 14 Tagen wird dem jeweiligen Stellvertreter ab diesem Zeitpunkt auch die festgesetzte Aufwandsentschädigung des zu Vertretenden gezahlt.
§ 5
(1) Für dienstliche Maßnahmen sowie für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb des Gemeindegebietes, erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reisekostenvergütung nach den für hauptamtliche Beamte des Landes geltenden Vorschriften. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Maßgabe der jeweils gültigen Fassung des Bundesreisekostengesetzes gezahlt. (2) Dienstreisen für die nach Abs. 1 Reisekostenvergütung in Anspruch genommen werden soll, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bürgermeisters. (3) Fahr- und Reisekosten werden nicht erstattet soweit sie an anderer Stelle gezahlt werden.
§ 6
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung, Reisekosten bzw. Honorare liegen im Verantwortungsbereich des Empfängers.
§ 7
Von den eingehenden Gebühren, die durch Hilfeleistung fällig werden, wird der Anteil der Personalkosten nach Abzug der von der Stadt zu zahlenden Verdienstausfallentschädigung der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung gestellt.
§ 8 Der Träger der Feuerwehr zahlt die Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband auf Grundlage dessen Satzung.
§ 9
(1) Die genannten Pauschalbeträge werden zum 01.06. und zum 01.12. in Halbjahresraten nach erfolgter Abrechnung gezahlt. (2) Verdienstausfall wird auf Antrag im nachhinein gezahlt
§ 10
(1) Für die Entschädigung der Mitglieder der Feuerwehr finden die Bestimmungen des Runderlasses des MI für ehrenamtliche Bürger vom 11. Juni 1994 (MBL LSA Nr.49/1994) in der jeweils Gültigen Fassung Anwendung. Entschädigungsansprüche werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. (2) Selbständigen wird der Verdienstausfall in Form eines Pauschalsatzes gewährt. Dieser darf 13,00 €/h nicht übersteigen. (3) Arbeitnehmer erhalten vom privaten Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Dieser hat zur Erstattung der Entschädigungsansprüche auf dem Antrag den Verdienstausfall auszuweisen, gegebenenfalls Unterlagen beizubringen, die den Lohnausfall exakt belegen. (4) Der Verdienstausfall kann beantragt werden für Einsätze, Qualifizierungsmaßnahmen, die sich nicht außerhalb der Arbeitszeit realisieren lassen, und Maßnahmen, die der Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dienen.
§ 11
Diese Satzung tritt am
01.05.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.01.1996 in Kraft getretene
Entschädigungssatzung außer Kraft.
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der FreiwilligenFeuerwehren der Stadt Osterburg
Auf der Grundlage der §§ 6 und 8 der Gemeindeverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 586), zuletzt geändert durch das Gesetz über das kommunale Unternehmensrecht, Artikel 2 Änderung der Gemeindeordnung vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136) -GO LSA-, des § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S.105) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. August 2000 (GVBl LSA S. 526), des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt -SOG-LSA- (GVBl. LSA Nr. 1/1996, ausgegeben am 02.01.1996 sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG-LSA) vom 1.Januar 1996 (GVBl. Nr. 1/96, ausgegeben am 1.1.1996 und des § 22 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, -BrSchG-) vom 13. Juni 2001 (GVBl. LSA Nr. 23/2001), beschließt der Stadtrat der Stadt Osterburg am ..................... folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Osterburg in ihrem eigenen Wirkungskreis bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Sie kann darüber hinaus für sonstige Hilfe- oder Dienstleistungen (freiwillige Leistungen) in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Eine Kostenersatzpflicht besteht nicht für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr entsprechend § 22 des Brandschutzgesetzes (unentgeltliche Pflichtaufgaben). Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
§ 2 Kostenersatzpflichtige Leistungen
(1) Für andere Einsätze der Feuerwehr, die nicht unter § 1 fallen, und eine Pflichtaufgabe nach dem BrSchG darstellen, wird Kostenersatz erhoben. Die Feuerwehr erbringt folgende entgeltliche Pflichtaufgaben:
(2) Kostenersatz soll nicht erhoben werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.
§ 3 Gebührenpflichtige freiwillige Leistungen
Auf Antrag werden neben den Pflichtaufgaben nach dem BrSchG freiwillig Leistungen der Feuerwehr erbracht. Folgende freiwillige Personal- und Sachleistungen sind gebührenpflichtig:
§ 4 Kostenersatz- und Gebührenschuldner
(1) Kostenersatzschuldner ist für Leistungen - nach § 2 Buchstaben a, b, d oder e der Satzung:
- nach § 2 Buchstabe c der Satzung: die ersuchende kommunale Gebietskörperschaft oder die ersuchende natürliche Person.
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der eine Leistung nach § 3 der Satzung in Anspruch nimmt (Benutzer).
(3) Mehrere Kostenersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung gegen den Verursacher hat der Träger der Feuerwehr neben dem Anspruch auf Kostenersatz auch Ansprüche auf Ersatz der weiteren Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften. Diese sind
§ 5 Bemessungsgrundlage
(1) Kostenersatz und Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kostenersatz- und Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, den Sachkosten nach § 6, den gebührenpflichtige Leistungen anderer Einrichtungen und Organisationen sowie den Leistungen Dritter erhoben.
(2) Kostenersatz und Gebühr werden nach Zahl und Dauer der eingesetzten Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie Verbrauchsmittel berechnet, soweit nicht im Kostenersatz- und Gebührentarif ein anderer Maßstab (z.B. tatsächlicher Materialverbrauch) vorgesehen ist. Maßgeblich für die Dauer des Einsatzes ist die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom Feuerwehrgerätehaus zuzüglich der durchschnittlichen Zeit von 30 Minuten zum Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel. Es werden nur halbe bzw. volle Stundensätze in Anwendung gebracht. Volle Stundensätze werden berechnet, wenn die Zeit der Abwesenheit der Einsatzmittel vom Feuerwehrgerätehaus mehr als 30 Minuten beträgt.
Verbrauch Kraftstoff ect. inbegriffen ? evtl. Kilometerpauschale
(3) Für alle kostenpflichtigen Leistungen, die in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen, wird für die Personalkosten ein Zuschlag von 100 v.H. erhoben.
(4) In den Kosten für die Lösch- und Sonderfahrzeuge ist die Inanspruchnahme der darin befindlichen Einsatzgeräte, sofern keine Sachkosten nach § 6 anfallen, enthalten.
(5) Bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen wird der Kostenersatz /die Gebühr nach Maßgabe der erforderlichen Einsatzmittel berechnet.
(6) Wird die Feuerwehr vorsätzlich oder gob fahrlässig grundlos alarmiert (gemäß § 2 (1) e), wird ein Grundbetrag von 250 € erhoben, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von 500 €. Zuzüglich werden die alarmierten Kräfte und die besetzte Einsatztechnik nach vorstehendem Tarif in Rechnung gestellt.
§ 6Sachkosten
(1) Sachkosten, wie Kosten für Atemschutzfilter, Schaummittel, Ölbindemittel, Einwegausrüstungen, Prüfröhrchen usw. sowie Verbrauchs- und Versorgungsmittel werden zusätzlich zu den Gebühren zum jeweiligen Tagespreis einschließlich möglicher Entsorgungskosten berechnet. (2) Die bei den Pflege- und Instandsetzungsarbeiten entstehenden Kosten können ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Entstehen während der zeitweiligen Überlassung von Fahrzeugen/Geräten erhebliche Beschädigungen bzw. Verlust, wird Kostenersatz verlangt.
§ 7 Sonstiges
Bei Einsätzen von mehr als drei Stunden sind die Kosten für Erfrischung und Versorgung gesondert zu erstatten.
§ 8 Entstehen der Kostenersatz- und Gebührenschuld
(1) Die Kostenersatz- und Gebührenschuld entsteht mit Beginn der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistungen (z.B. Ausrücken der Feuerwehr aus dem Gerätehaus, Überlassung von Fahrzeugen/Geräten/Verbrauchsmaterial). Das gilt auch, wenn der Zahlungspflichtige danach auf die Leistung verzichtet oder wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von der Feuerwehr zu vertreten ist, unmöglich wird.
(2) Vor Beginn der gebührenpflichtigen Leistung kann ein Vorschuss auf die zu erwartende Gebührenschuld gefordert werden. Die Höhe bemisst sich nach der im Einzelfall beantragten Leistung, hilfsweise nach Gebühren in vergleichbaren Fällen.
§ 9 Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung
(1) Kostenersatz und Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Kostenersatz und Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der zuletzt gültigen Fassung vollstreckt.
§ 10 Verwendung der Mittel aus kostenersatz- /gebührenpflichtigen Leistungen
(1) Die in Rechnung gestellten Gebühren, mit Ausnahme der Personalkosten, gehen in den Haushalt des Trägers der Feuerwehr, als Deckungsmittel für den abwehrenden Brandschutz, ein.
(2) Bei kostenpflichtigen Einsätzen erhalten die Einsatzkräfte die in Rechnung gestellten Personalkosten als Entschädigung für den Zeit- und Arbeitseinsatzes, sofern die Rechnung bezahlt wurde, und keine Aufwendungen für Verdienstausfall durch den Träger der Feuerwehr gezahlt werden muss.
§ 11 Haftung
(1) Der Träger der Feuerwehr haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
(2) Bei Schäden gegenüber dem Kostenersatz- / Gebührenpflichtigen sowie Schäden gegenüber einem Dritten, die bei der Ausführung eines kostenersatz- / gebührenpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, ist die Träger der Feuerwehr von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterburg vom 21.10.1993 außer Kraft.
Anlage: Kostenersatz und Gebührentarif zu § 5 der Satzung Kostenersatz- und Gebührentarif vom 01. Januar 2003 der Satzung überdie Erhebungvon Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der FreiwilligenFeuerwehren der Stadt Osterburg
Hilfe- und Sachleistungen, die im Tarif nicht enthalten sind, sind für etwa gleichwertige Leistungen zu berechnen.
Anmerkung:
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